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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 4 K 2094/03
Rechtsgebiete: EStG 2002, GG


Vorschriften:

EStG 2002 § 33a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

4 K 2094/03

Einkommensteuer 2002

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat -

am 21. Juni 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

den Richter am Finanzgericht

den Richter am Finanzgericht

die ehrenamtliche Richterin

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

In Streit ist, ob die Kläger als Eltern zweier sich in Ausbildung befindender Kinder über die erfolgte Gewährung eines Freibetrages zur Abgeltung des Sonderbedarfs der sich in (Berufs-) Ausbildung befindenden, volljährigen und auswärtig untergebrachten Tochter in Höhe von 924,-- EUR von Verfassungswegen Anspruch auf eine weitere steuerliche Entlastung haben.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für den Veranlagungszeitraum 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben zwei Töchter, die im Streitjahr 2002 volljährig waren. Die Tochter A studierte in G, wo sie u.a. auch ihren Wohnsitz hatte. Die Tochter A war Mieterin einer von den Klägern im Jahr 2000 angeschafften Eigentumswohnung in G. Die Jahresmiete betrug 1.740,-- EUR. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verlust aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betrug 5.357,-- EUR. Die zweite Tochter B besuchte im Streitjahr das J-Gymnasium in L.

Nachdem der Beklagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30. Mai 2003 antragsgemäß veranlagt hatte, legten die Kläger hiergegen Einspruch ein. Sie beantragten nunmehr die Gewährung von zwei Ausbildungsfreibeträgen in Höhe von jeweils 1.236,-- EUR (2.400,-- DM wie im Jahr 2001) unter Aufrechnung des mit Wirkung zum 1. Januar 2002 um jeweils 16,-- EUR monatlich erhöhten Kindergeldes. Zur Begründung führten sie aus, dass sie durch das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 eine höhere Belastung von monatlich rd. 25,-- EUR erführen. Diese höhere Belastung sei auf den Wegfall des bisherigen Ausbildungsfreibetrages und die Umwandlung des Betreuungsfreibetrages in einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf trotz gleichzeitiger Erhöhung des Kindergeldes zurückzuführen. Da aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben eine verbesserte Berücksichtigung des Kinderbedarfs bewirkt werden müsse - in ihrem Fall jedoch eine monatliche Mehrbelastung eintrete -, sei das 2. Gesetz zur Familienförderung insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- und mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 9. Juli 2003 den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2002 - VZ 2002 - die Ausbildungskosten dem Grunde nach bereits in dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 2002 -EStG 2002-) enthalten seien. Die beiden Freibeträge des § 33a Abs. 2 EStG (bis einschließlich VZ 2001) für Kinder unter 18 Jahren und Kinder über 18 Jahren, die jedoch nicht auswärts untergebracht seien, seien daher aufgehoben und der Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 2001 in Höhe von 2.148,-- EUR (= 4.200,-- DM) auf 924,-- EUR reduziert worden. Der Ausbildungsfreibetrag sei daher ab dem VZ 2002 nur noch für den Sonderbedarf des volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes bestimmt. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes dienten dazu, über die reine Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit u.a. auch wirtschaftlichen Entfaltung zu verschaffen. Der Steuerpflichtige sei nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) verpflichtet, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen. Es bestehe jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, dass das Einkommensteuerrecht das bürgerliche Unterhaltsrecht in dem Sinne abbilden müsse, dass jedwede bürgerlich-rechtlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen von den Einkünften vorab Steuer mindernd abgezogen werden könnten. Es bestehe somit von Verfassungswegen keine Verpflichtung des Steuergesetzgebers, die für Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Kinder benötigten Mittel auch insofern steuerfrei zu belassen, als sie gegebenenfalls über deren Existenzminimum hinausgingen. Der besondere Schutz der Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG verlange zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- u.a., die Familie in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. Daraus folge jedoch nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, jegliche, die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (Hinweis auf die BVerfG-Beschlüsse vom 7. Mai 1968, 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, 264, undvom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348, 360). Im Streitfall entspreche die angefochtene Steuerfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben, an die die Finanzverwaltung gebunden sei. Ein über den Betrag von 924,-- EUR hinausgehender Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes nach § 33a Abs. 2 EStG könne somit nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung (Bl. 30 ff. der ESt-Akten 2002) Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter.

Sie führen aus: Das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) habe ab dem 1. Januar 2002 eine Erhöhung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von monatlich jeweils 138,-- EUR um monatlich 16,-- EUR auf monatlich 154,-- EUR bewirkt. Gleichzeitig sei der zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum eines Kindes zu gewährende Betreuungsfreibetrag von 1.548,-- EUR in einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 EStG 2002 umgewandelt und um 612,-- EUR auf 2.160,-- EUR erhöht worden. Der bisher den gewöhnlichen Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes abdeckende Freibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG 2001 in Höhe von seit 1988 unverändert 2.400,-- DM bzw. 1.236,-- EUR hingegen sei gestrichen worden. Das 2. Gesetz zur Familienförderung, das aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, u.a. BStBl. II 1999, 182) eine verbesserte steuerliche Entlastung des Kinderbedarfs habe bewirken sollen, tatsächlich aber in ihrem Falle dazu führe, dass sie, die Kläger, mit rd. 25,-- EUR monatlich höher belastet würden, sei insoweit mit dem Grundgesetz (Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG) unvereinbar, zumal auch in der Begründung dieses Gesetzes eindeutig auf dessen Zielsetzung, nämlich eine Besserstellung gerade der Familien hingewiesen werde, die im Rahmen der Günstigerprüfung eben nicht in den Genuss der Freibetragsregelung kommen könnten. Als Ausgleich für die durch die Gesetzesänderung im Jahr 2002 bewirkte zusätzliche Belastung müsse daher die Einkommensteuer in der Höhe festgesetzt werden, wie sie sich ergebe, wenn zwei Ausbildungsfreibeträge in Höhe von jeweils 1.236,-- EUR entsprechend § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 2001 gültigen Fassung unter Aufrechnung des mit Wirkung vom 1. Januar 2002 um jeweils 16,-- EUR monatlich erhöhten Kindergeldes (gemäß § 66 Abs. 1 EStG 2002) gewährt würden.

Der Beklagte hat nach Klageerhebung einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 vom 27. Oktober 2003 (Bl. 26 der Pr-Akten) erlassen. Die Einkommensteuer wurde hiernach bezüglich der Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für vorläufig erklärt und insoweit dem weiteren Klageantrag entsprochen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 27. Oktober 2003 zwei Ausbildungsfreibeträge in Höhe von jeweils 1.236,-- EUR entsprechend § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 2001 gültigen Fassung unter Aufrechnung des mit Wirkung vom 1. Januar 2002 um jeweils 16,-- EUR monatlich erhöhten Kindergeldes gemäß § 66 Abs. 1 EStG 2002 zu gewähren und somit die Einkommensteuer um 298,-- EUR zu vermindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 seien die Ausbildungskosten dem Grunde nach bereits in dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG enthalten. Die beiden Freibeträge des § 33a Abs. 2 EStG (bis VZ 2001) für Kinder unter 18 Jahren und Kinder über 18 Jahren, die jedoch nicht auswärts untergebracht seien, seien daher aufgehoben und der bisherige Ausbildungsfreibetrag von 2.148,-- EUR auf 924,-- EUR reduziert worden. Der Ausbildungsfreibetrag sei daher nur noch für den Sonderbedarf des volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes bestimmt. Im Streitfall entspreche die angefochtene Steuerfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben, an die die Finanzverwaltung gebunden sei. Ein über den Betrag von 924,-- EUR hinausgehender Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 33a Abs. 2 EStG könne somit nicht berücksichtigt werden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

1. Die Kläger haben über den Bezug von Kindergeld und die Gewährung eines Freibetrages in Höhe von 924,-- EUR zur Abgeltung des Sonderbedarfs der sich in (Berufs-) Ausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Tochter A gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 hinaus keinen Anspruch auf die zusätzliche Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen für ihre beiden Kinder.

2. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums der Kinder ist durch das an die Kläger gewährte Kindergeld bereits bewirkt. Die Kläger haben über die Gewährung des ab dem Veranlagungszeitraum 2002 erhöhten Kindergeldes und des Freibetrages zur Abgeltung des Sonderbedarfs nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 hinaus keinen Anspruch auf Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen, die durch die Existenz ihrer beiden Kinder verursacht sind. Von Verfassungswegen haben die Kläger keinen Anspruch auf eine unbegrenzte steuerliche Verschonung ihres verfügbaren Einkommens in Höhe ihrer Unterhaltsaufwendungen für ihre beiden Kinder. Dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip i.V.m. der besonderen Stellung von Ehe und Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche, die Familie treffende Belastungen auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 2002, VIII R 92/98, BStBl. II 2002, 596 m.w.N.;vom 13. August 2002, VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Mai 2005, 1 K 2189/03, DStRE 2005, 952 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006, 8 K 57/03, EFG 2006, 976). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).

3. Die Regelung des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2002 erfüllt daher noch die verfassungsrechtlichen Vorgaben und unterliegt nach Überzeugung des erkennenden Senats somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat vermag sich der in der Klage zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kläger hinsichtlich einer verfassungswidrigen, ungleichen Behandlung von Steuerpflichtigen - einerseits mit und andererseits ohne Kinder bzw. mit Kindern, die sich nicht in Berufsausbildung befinden - nicht anzuschließen. Die nach Ansicht der Kläger finanzielle Benachteiligung von Familien beruht nicht auf den Gleichheitssatz verletzenden Bestimmungen des EStG in der Fassung des Streitjahres. Es ist keine vom Gesetzgeber veranlasste und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßende steuerrechtliche Differenzierung von zusammen veranlagten Ehegatten mit und ohne Kinder ersichtlich. Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, einschließlich der tarifrechtlichen, sind auf zusammen veranlagte Ehegatten - gleich ob mit oder ohne Kinder - mit Ausnahme der des Familienlastenausgleichs gleichermaßen anzuwenden. Soweit sich die Kläger benachteiligt fühlen sollten, weil sie sich als Eltern zweier Kinder im Vergleich zu einem Ehepaar mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ohne Kinder nur einen geringeren Lebensstandard leisten können, mag dies zwar zutreffen, doch stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers über die Leistungen des Familienlastenausgleichs hinaus, der die geminderte subjektive Leistungsfähigkeit von Unterhaltsverpflichteten bereits berücksichtigt, eine steuerliche Umverteilung zugunsten von Eltern zum Ausgleich finanzieller Belastungen aus der höchstpersönlichen Entscheidung zum Kind zu gewährleisten.

4. Der erkennende Senat teilt auch nicht die vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 EStG 2002 hinsichtlich der Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes. Die für die Kläger unterhaltsrechtlich möglicherweise unvermeidbare Sonderbelastung durch die (Berufs)- Ausbildung ihrer Kinder mindern zweifelsohne ihre individuelle Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber hat jedoch ein weites Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, in welchem Umfang eine Ausbildung der Kinder vom Staat durch Verzicht auf Steuereinnahmen der Eltern finanziert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2005, III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081). Beim Umfang der abzugsfähigen Ausbildungskosten sind die Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich und die zumindest im Streitjahr noch bestehende weitgehende Gebührenfreiheit eines Studiums an einer öffentlichen Hochschule zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat diesen Sonderbedarf für die Berufsausbildung nach § 33a Abs. 2 EStG 2002 in noch zulässiger Weise typisierend und pauschalierend angesetzt. Anders als § 33a Abs. 2 in der Altfassung bis Veranlagungszeitraum 2001 rekurriert § 33a Abs. 2 in der Neufassung ab Veranlagungszeitraum 2002 nicht mehr auf die Unterhaltssituation des Kindes und des Steuerpflichtigen, sondern auf eine spezifische Bedarfssituation. Sie allein begründet die steuerliche Verschonung in Höhe des Freibetrags. Auch wenn die Höhe des Freibetrags in Höhe von 924,-- EUR (somit 77,-- EUR monatlich) den tatsächlichen Sonderbedarf, der aus der auswärtigen Unterbringung eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes erwächst, für sich genommen nicht realitätsgerecht abbilden sollte (so Mellinghoff in Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 7. Aufl., § 33a Rz. 57 und Kanzler, Die Zukunft der Familienbesteuerung - Familienbesteuerung der Zukunft, Finanzrundschau -FR- 2001, 921, 938), scheidet gleichwohl eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 EStG von vornherein aus. Denn diese Regelung lässt sich nur als eine von mehreren Komponenten im Familienleistungsausgleich würdigen (so ausdrücklich Hufeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a C 2).

5. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bezüglich der Frage der Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten in erweiterter Gestaltungsfreiheit entscheidet. Im Hinblick auf den zusätzlichen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 in Höhe von jeweils 5.808,-- EUR (3.648,-- EUR für das sächliche Existenzminimum sowie 2.160,-- EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) ist die Höhe des zusätzlichen Sonderbedarfs-Freibetrags von 924,-- EUR noch als verfassungsgemäß einzustufen (ebenso Heger in Blümich, EStG, § 33a Rz. 47, 292; Schmidt/Loschelder, EStG, 2007, 26. Aufl., § 33a Rz. 54; Hufeld, a.a.O., § 33a C 2). Die Höhe des Sonderbedarfs-Freibetrags liegt auch auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BVerfG, wonach Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungswegen nicht genauso behandelt werden müssen, wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Denn sie entstehen insoweit nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit. Sie sind für die Familie auch nicht "verloren", sondern stellen - zumindest auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar. Der Beitrag der Eltern zur beruflichen Ausbildung ihrer Kinder kommt der Familie als Ganzes zugute, und kann daher nicht etwa als "verlorener Zuschuss" betrachtet werden. Damit müssen die Kosten für einen erhöhten Bedarf in der Ausbildungsphase, die auch Folge gegenwärtiger wie Ursache späterer privilegierter Positionen der Unterhaltsberechtigten sein können, nicht unbesehen auf die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen verteilt werden. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung einer einkommensteuermindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung eines Kindes anzuknüpfen (BVerfG 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866).

6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO).

7. Da der Senat die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, war das Verfahren auch nicht gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 33 a Abs. 2 EStG i.d.F. 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) gegen Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

II. Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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